Hess, B. (2008). § 32b ZPO: Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen. Kölner Kommentar zum KapMuG.
Chicago-Zitierstil (17. Ausg.)Hess, Burkhard. "§ 32b ZPO: Ausschließlicher Gerichtsstand Bei Falschen, Irreführenden Oder Unterlassenen Öffentlichen Kapitalmarktinformationen." Kölner Kommentar Zum KapMuG 2008.
MLA-Zitierstil (9. Ausg.)Hess, Burkhard. "§ 32b ZPO: Ausschließlicher Gerichtsstand Bei Falschen, Irreführenden Oder Unterlassenen Öffentlichen Kapitalmarktinformationen." Kölner Kommentar Zum KapMuG, 2008.
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