Europäisches Beihilfenrecht: Das Problem der Staatlichkeit der gewährten Mittel - zugleich Anmerkung zu dem Urteil des EuGH vom 30.5.2013 - Rs. C-677/11 (Doux Elévage)

Das Verbot staatlicher Beihilfe gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV lässt aufgrund eines unpräzisen Wortlautes - verboten sind „staatliche Beihilfen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“- Raum für allerlei Interpretationen. Dies ist einerseits begrüßenswert, da bei einem weit gefassten Wortla...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Wollenschläger, Désirée (VerfasserIn)
Dokumenttyp: Article (Journal)
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2014
In: Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg
Year: 2014, Heft: 1, Pages: 90-99
ISSN:2629-7132
DOI:10.11588/srzwo.2014.1.77341
Online-Zugang:Verlag, kostenfrei, Volltext: https://dx.doi.org/10.11588/srzwo.2014.1.77341
Verlag, kostenfrei, Volltext: https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/studzrwo/article/view/77341
Volltext
Verfasserangaben:Désirée Wollenschläger
Beschreibung
Zusammenfassung:Das Verbot staatlicher Beihilfe gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV lässt aufgrund eines unpräzisen Wortlautes - verboten sind „staatliche Beihilfen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“- Raum für allerlei Interpretationen. Dies ist einerseits begrüßenswert, da bei einem weit gefassten Wortlaut auch sämtliches staatliche Handeln von diesem erfasst wird und somit einer Umgehung durch die Mitgliedstaaten vorgebeugt wird. Andererseits widerspricht es der Grundidee der Europäischen Union als einem Verbund souveräner Staaten, wenn jegliches Staatshandeln der Aufsicht der Europäischen Kommission unterfällt. Der folgende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, wo die Grenzen des Beihilfenverbots angesichts dieses Spannungsverhältnisses sinnvollerweise zu ziehen sind. Es wird aufgezeigt, dass ein Mindestmaß staatlichen Einflusses auf den Mittelfluss zu fordern ist, um den Bogen nicht zu überspannen.
Beschreibung:Gesehen am 05.02.2021
Beschreibung:Online Resource
ISSN:2629-7132
DOI:10.11588/srzwo.2014.1.77341