Verjährungsverkürzung trotz Richtlinienwidrigkeit bei Mängeln gebrauchter Kaufsachen: BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20 (OLG Zweibrücken), BeckRS 2020, 35578

1§ 475 II letzter Halbs. BGB aF (= § 476 II letzter Halbs. BGB nF) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 I und Art. 7 I UAbs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sa...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Pfeiffer, Thomas (VerfasserIn)
Dokumenttyp: Article (Journal) Kommentar
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2021
In: LMK
Year: 2021, Heft: 1, Pages: 435952
Schlagworte:
Online-Zugang:Verlag, lizenzpflichtig, Volltext: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Flmk%2F2021%2Fcont%2Flmk.2021.435952.htm&anchor=Y-300-Z-LMK-B-2021-N-435952
Volltext
Verfasserangaben:Anmerkung von Professor Dr. Dr. h.c. Thomas Pfeiffer
Beschreibung
Zusammenfassung:1§ 475 II letzter Halbs. BGB aF (= § 476 II letzter Halbs. BGB nF) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 I und Art. 7 I UAbs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelrechte auf weniger als zwei Jahre zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben. 2Eine richtlinienkonforme Anwendung von § 475 II letzter Halbs. BGB aF (= § 476 II letzter Halbs. BGB nF) dahingehend, dass diese Regelung entfällt oder nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer erlaubt, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Vorschrift ist vielmehr bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, ist demnach wirksam.
Beschreibung:Gesehen am 15.07.2021
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