Die prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren

Fachgerichte verfügen regelmäßig einstweilig, ohne dass der Antragsgegner (auch vorgerichtlich) je einbezogen wurde. Dieser Verfahrensverstoß kann nicht vor den Fachgerichten gerügt werden, schon weil er aufgrund der Heilung im Widerspruchsverfahren nicht geprüft wird. Verfassungsgerichtlicher R...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Söllner, Magdalena (VerfasserIn)
Dokumenttyp: Article (Journal)
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2022-07-09
In: Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg
Year: 2022, Heft: 1, Pages: 3-40
ISSN:2629-7132
DOI:10.11588/srzwo.2022.1.89853
Online-Zugang:Verlag, kostenfrei, Volltext: https://dx.doi.org/10.11588/srzwo.2022.1.89853
Verlag, kostenfrei, Volltext: https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/studzrwo/article/view/89853
Volltext
Verfasserangaben:Magdalena Söllner
Beschreibung
Zusammenfassung:Fachgerichte verfügen regelmäßig einstweilig, ohne dass der Antragsgegner (auch vorgerichtlich) je einbezogen wurde. Dieser Verfahrensverstoß kann nicht vor den Fachgerichten gerügt werden, schon weil er aufgrund der Heilung im Widerspruchsverfahren nicht geprüft wird. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz wirkt diesem Problem im Verfügungsverfahren partiell entgegen: Der Antragsgegner kann mittels Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen sein Recht auf prozessuale Waffengleichheit feststellen lassen, muss hierfür aber einen systematischen Verstoß des Fachgerichts darlegen. Durch eine Eilanordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Antragsgegner zudem erreichen, dass das BVerfG die Verfügung aufhebt oder außer Vollzug setzt, bis über den Widerspruch entschieden ist. Das BVerfG kann und will indes keinen Individualrechtsschutz leisten. Auch um das BVerfG zu entlasten, ist die Lösung auf fachgerichtlicher Ebene zu suchen.
Beschreibung:Gesehen am 11.07.2022
Beschreibung:Online Resource
ISSN:2629-7132
DOI:10.11588/srzwo.2022.1.89853