Muss der EuGH auch B sagen?
Der BGH hat dem EuGH Fragen dazu vorgelegt, ob ein Europäisches Nachlasszeugnis auf Antrag des Erben Angaben zu einer Nachlassimmobilie enthalten muss, wenn dies für eine Grundbucheintragung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erforderlich ist. Hintergrund ist die EuGH-Entscheidung Registrų centras...
Salvato in:
| Autore principale: | |
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| Natura: | Article (Journal) |
| Lingua: | tedesco |
| Pubblicazione: |
2025
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| In: |
GPR
Year: 2025, Volume: 22, Fascicolo: 3, Pages: 140-142 |
| ISSN: | 2364-7205 |
| Soggetti: | |
| Accesso online: |
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| Note sull'autore: | Dr. Thomas Raff |
| Riassunto: | Der BGH hat dem EuGH Fragen dazu vorgelegt, ob ein Europäisches Nachlasszeugnis auf Antrag des Erben Angaben zu einer Nachlassimmobilie enthalten muss, wenn dies für eine Grundbucheintragung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erforderlich ist. Hintergrund ist die EuGH-Entscheidung Registrų centras, der zufolge ein Grundbuchamt eine Eintragung verweigern darf, wenn das Europäische Nachlasszeugnis keine Spezifizierung des Nachlassgegenstands enthält. Die Entscheidung wurde kritisiert, da sie zu einer Grundbuchblockade führen kann. Der BGH fragt nun, ob die das Europäische Nachlasszeugnis ausstellende Behörde verpflichtet ist, auf Antrag Nachlassgegenstände informatorisch in die Urkunde aufzunehmen. Argumente dafür finden sich u.a. in Art. 68 lit. l und Erwägungsgrund 68 der EuErbVO. Der Angabe des Nachlassgegenstands in der Urkunde käme jedoch keine Vermutungswirkung über das Eigentum des Erben zu. Hält der EuGH an der Rechtsprechung i.S. Registrų centras fest, dürfte er eine solche Verpflichtung annehmen, um die Grundbuchblockade aufzulösen. |
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| ISSN: | 2364-7205 |