Funktionelle Elektrostimulation bei Fußheberschwäche und ataktischem Gangbild: Gutachterliches Vorgehen bei streitiger Hilfsmittelversorgung = Functional electrical stimulation in a case of drop foot and atactic gait : expert assessment of contested medical aids
<p>Sowohl vorprozessual als auch in Rechtssachen bedarf es bei medizinischen Fragestellungen medizinischer Sachverständigengutachten. Sie dienen den Verwaltungen und Gerichten sämtlicher Rechtsbereiche (z. B. §§ 402 ff. ZPO) als Beweismittel. Die Herangehensweise bedarf hierbei u. U. spezifi...
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| Main Authors: | , , , , |
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| Format: | Article (Journal) |
| Language: | German |
| Published: |
9 September 2016
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| In: |
Zeitschrift für Orthopädie und Unfallchirurgie
Year: 2016, Volume: 154, Issue: 6, Pages: 624-628 |
| ISSN: | 1864-6743 |
| DOI: | 10.1055/s-0042-110796 |
| Online Access: | Verlag, Volltext: http://dx.doi.org/10.1055/s-0042-110796 Verlag, Volltext: http://www.thieme-connect.de/DOI/DOI?10.1055/s-0042-110796 |
| Author Notes: | M. Schwarze, J. Block, M. Alimusaj, N. Beckmann, M. Schiltenwolf |
| Summary: | <p>Sowohl vorprozessual als auch in Rechtssachen bedarf es bei medizinischen Fragestellungen medizinischer Sachverständigengutachten. Sie dienen den Verwaltungen und Gerichten sämtlicher Rechtsbereiche (z. B. §§ 402 ff. ZPO) als Beweismittel. Die Herangehensweise bedarf hierbei u. U. spezifischer Anpassungen, um der Fragestellung gerecht zu werden. Wir berichten von einer sozialgerichtlichen Rechtssache, in der die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer auf funktioneller Elektrostimulation basierenden Orthese bei Fußheberschwäche und ataktischem Gangbild zu klären war. Die Klägerin erlitt Jahre zuvor eine zerebrale Ischämie. Ihre Hilfsmittelversorgung umfasste Rollator und Unterschenkelfußorthese zur Fußhebung und sollte um das streitige Hilfsmittel ergänzt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung lehnte unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen die Kostenübernahme ab. Begründet wurde dies u. a. dadurch, dass von der Klägerin angefertigtes Videomaterial keinen erheblichen Gebrauchsvorteil offenbarte. Der Widerspruchsbescheid wurde vor dem Sozialgericht beklagt. Das Sozialgericht gab den Auftrag, videoassistiert die Frage nach möglichen Gebrauchsvorteilen der funktionellen Elektrostimulation gegenüber der Orthesenversorgung oder vergleichbarer Alternativversorgung zu klären. Die Fragestellung wurde im Ganganalyselabor der Klinik unter Verwendung eines Gangparcours mittels Videoanalyse beantwortet. Aus der Nutzung standardisierter Videodokumentation ergeben sich in der Beantwortung derartiger gutachterlicher Fragestellungen wesentliche Vorteile durch gute Reproduzierbarkeit und Vergleichbarkeit der Testszenarien mit Objektivierung der Gebrauchsvorteile oder Limitationen. Durch den Gewinn an Validität und Reliabilität wird das Erfordernis an wissenschaftlicher Begründung eines Gutachtens erfüllt.</p> |
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| Item Description: | Gesehen am 18.08.2017 |
| Physical Description: | Online Resource |
| ISSN: | 1864-6743 |
| DOI: | 10.1055/s-0042-110796 |