Erörterung eines Sachverständigengutachtens vor Gericht und die Haftung des Sachverständigen

Ein Sachverständiger muss in Straf-, Zivil- und zunehmend auch in Sozialgerichtsprozessen damit rechnen, dass er sein Gutachten vor Gericht mündlich erläutern muss. Dies sollte nicht nur als lästige Pflicht empfunden werden, selbst wenn sein Auftreten ihm zuweilen als überflüssig erscheinen ma...

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Main Authors: Schiltenwolf, Marcus (Author) , Beckmann, Nicholas A. (Author) , Gaidzik, Peter Wolfgang (Author)
Format: Article (Journal)
Language:German
Published: 06.10 2017
In: Zeitschrift für Orthopädie und Unfallchirurgie
Year: 2017, Volume: 155, Issue: 6, Pages: 727-731
ISSN:1864-6743
DOI:10.1055/s-0043-116798
Online Access:Verlag, Volltext: http://dx.doi.org/10.1055/s-0043-116798
Verlag, Volltext: http://www.thieme-connect.de/DOI/DOI?10.1055/s-0043-116798
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Author Notes:Marcus Schiltenwolf, Nickolas Beckmann, Peter Gaidzik
Description
Summary:Ein Sachverständiger muss in Straf-, Zivil- und zunehmend auch in Sozialgerichtsprozessen damit rechnen, dass er sein Gutachten vor Gericht mündlich erläutern muss. Dies sollte nicht nur als lästige Pflicht empfunden werden, selbst wenn sein Auftreten ihm zuweilen als überflüssig erscheinen mag, weil sich die Erörterung in der bloßen Wiederholung des bereits schriftlich Niedergelegten erschöpft oder die Befragung vermeintlich oder tatsächlich zu unsachlichen Angriffen gegen seine Person instrumentalisiert wird. Gleichwohl ist ihm bei der Befragung durch Richter und Parteien bzw. Beteiligte und ihren Rechtsvertretern stets ein ruhiges und sachorientiertes Auftreten zu empfehlen, insbesondere sollte er sich nicht provozieren lassen. Andererseits spricht es nicht etwa gegen, sondern für die Kompetenz eines medizinischen Sachverständigen, auch zur Korrektur seiner schriftlichen Aussagen bereit zu sein, wenn und soweit dies im Laufe seiner Vernehmung erforderlich sein sollte. Der Gutachter kann haftungsrechtlich für Gesundheitsschäden durch die Befragung und Untersuchung wie auch für vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaft erstellte Gutachten belangt werden.</p>
Item Description:Gesehen am 07.05.2018
Physical Description:Online Resource
ISSN:1864-6743
DOI:10.1055/s-0043-116798