Die rechtlichen Regelungen der Beschneidung im Lichte des Verfassungsrechts

In einem Urteil vom 7.5.2012 sah das LG Köln die medizinisch nicht indizierte Beschneidung eines Jungen als Körperverletzung gemäß § 223 StGB an. Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlass, die Beschneidung männlicher Kinder gesetzlich zu regeln. Gemäß dem noch im Jahr 2012 eingeführten § 1631d BGB...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Weber, Sophia (VerfasserIn)
Dokumenttyp: Article (Journal)
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 2022-07-09
In: Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg
Year: 2022, Heft: 1, Pages: 72-105
ISSN:2629-7132
DOI:10.11588/srzwo.2022.1.89859
Online-Zugang:Verlag, kostenfrei, Volltext: https://dx.doi.org/10.11588/srzwo.2022.1.89859
Verlag, kostenfrei, Volltext: https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/studzrwo/article/view/89859
Volltext
Verfasserangaben:Anna-Sophia Weber
Beschreibung
Zusammenfassung:In einem Urteil vom 7.5.2012 sah das LG Köln die medizinisch nicht indizierte Beschneidung eines Jungen als Körperverletzung gemäß § 223 StGB an. Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlass, die Beschneidung männlicher Kinder gesetzlich zu regeln. Gemäß dem noch im Jahr 2012 eingeführten § 1631d BGB sind die Eltern rechtlich befugt, in die Beschneidung ihres Kindes einzuwilligen. Die medizinisch nicht notwendige Beschneidung eines Kindes ist somit unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dieser Beitrag beurteilt die Verfassungsmäßigkeit des § 1631d BGB. Es wird kritisch hinterfragt, inwiefern der Gesetzgeber mit der Regelung den Schutz der Rechte des Kindes und die Rechte der Eltern vor dem Hintergrund der religiösen Bedeutung der Beschneidung miteinander in Ausgleich bringen konnte. Zudem wird ein Vergleich mit der Beschneidung weiblicher Genitalien vorgenommen, die gemäß § 226a StGB verboten ist.
Beschreibung:Gesehen am 11.07.2022
Beschreibung:Online Resource
ISSN:2629-7132
DOI:10.11588/srzwo.2022.1.89859